Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Bei dem Online-Kauf von Flugreisen darf Reiserücktrittsversicherung nicht als Voreinstellung vorgesehen sein

Zusatzleistungen bei Flugreisen müssen dem Kunden zu Beginn des Buchungsvorgangs klar erkennbar sein und bedürfen einer gesonderten Annahme durch ihn.


Anders sah es bisher bei dem Onlinebuchungsportal "ebookers.com Deutschland" aus, welches eine Reisekostenrücktrittsversicherung automatisch in den Flugpreis mit einrechnete und den Kunden erst am Ende seiner Website auf die Möglichkeit hinwies, dass er bei einem nicht vorliegenden Interesse an einer solchen Versicherung diese mit dem entfernen eines Hakens, dem sogenannten "Opt-out", ablehnen müsste. Gegen diese Praxis klagte eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung und erntete die Zustimmung des Europäischen Gerichtshofs.

Demzufolge müssen Zusatzleistungen dem Kunden zu Anfang des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und von diesem separat bestätigt werde. Das gilt nicht nur für die Reisekostenrücktrittsversicherung sondern für alle "fakultativen Zusatzkosten". Darunter sind solche zu verstehen, die von einem anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht werden und durch dem Reisevermittler als Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis in Rechnung gestellt werden.
 
Europäische Gerichtshof, Urteil EUGH C 112 11 vom 19.07.2012
Normen: Verordnung (EG) 1008/2008
[bns]
 
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