Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Zu den Versicherungsfällen "Schneedruck" und "Überschwemmung"

Feuchtigkeitsschäden durch Schneemassen auf einer Dachterrasse müssen von der Elementarschadenversicherung nicht beglichen werden.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Dortmund in einem Verfahren, bei welchem sich auf der Dachterrasse eines Anbaus Schneemassen angesammelt hatten. Hierdurch kam es zu Feuchtigkeitsschäden in dem darunter liegenden Schlafzimmer, welche der Eigentümer durch seine Versicherung erstattet wissen wollte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vorliegend keine Überschwemmung im Sinne des Versicherungsrechts gegeben sei. Denn eine solche würde eine "Überflutung von Grund und Boden" durch die Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche erfordern. Die Wasseransammlung oder Schmelzwasseransammlung auf Flachdächern, Balkonen oder Terrassen ist hiervon nicht erfasst, befand das Gericht.

Auch der Versicherungsfall des "Schneedrucks" sei nicht gegeben. Denn hierunter ist die Wirkung von Druck und Gewicht des Schnees als Ursache für Schäden zu verstehen. Gutachterlich wurde jedoch festgestellt, dass der Druck nicht zu einer erhöhten Durchbiegung des Daches und damit dem Schaden führte, weshalb kein Anspruch gegen die Versicherung gegeben war.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG DO 2 O 452 11 vom 04.07.2012
Normen: § 3 BEW
[bns]
 
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