Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Zum Versicherungsschutz pflegender Angehöriger

Stürzt ein pflegender Angehöriger beim Geld abheben vom Konto des Pflegebedürftigen steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.


Die ihre Schwiegermutter pflegende Klägerin befand sich auf dem Weg von ihrem PKW zum Geldautomaten. Dabei stürzte sie und zog sich dabei diverse Verletzungen zu. Mit dem Geld hatte sie ursprünglich für ihre Schwiegermutter einkaufen wollen. Die Unfallversicherung verweigerte ein Zahlung da es sich nach ihrer Auffassung nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Geschehen sehr wohl um einen solchen handelte. Denn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst neben der häuslichen Pflege auch den Einkauf für Pflegebedürftige. Die Bargeldabhebung und der Weg zum Geldautomaten sind folglich ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst.
 
Landesozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 2 U 516 11 vom 27.03.2013
Normen: § 2 I Nr.17 SGB VII, § 14 IV Nr.4 SGB XI
[bns]
 
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