Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Nacherbfolge Hamburg

a.) Bestimmung der Erbfolge

aa.) Erbeinsetzung

Wie bereits oben ausgeführt, muss es in jedem Erbfall ein oder mehrere Erben geben, auf den bzw. die zunächst das ganze Vermögen des Erblassers übergeht. Neben natürlichen Personen kommen dafür auch Gesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder die Kirchen in Betracht. Sollen mehrere Personen als Erben berufen werden, sollten auch die einzelnen Quoten der Miterben festgelegt werden. Nicht nur unnötig, sondern rechtlich falsch ist es, einzelnen Personen bestimmte Gegenstände zu "vererben". Enthält ein Testament nur solche Bestimmungen entstehen zwangsläufig Zweifel, wer eigentlich Erbe wurde bzw. welche Erbquoten gewollt waren.

Da Erbe nur werden kann, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt und die Erbschaft nicht ausschlägt, sollte ein Testament auch "Ersatzerben" benennen, die ggf. an die Stelle des eigentlich vorgesehenen Erben treten.


bb.) Vorerbfolge und Nacherbfolge

Der Erblasser kann die Erbschaft auch zeitlich aufeinanderfolgend mehreren Personen zuwenden, z.B. erst dem einen Kind und nach dessen Tod oder nach einer bestimmten Frist dem anderen Kind. In diesen Fällen spricht man von einer "Vorerbschaft und Nacherbschaft".

Dieses rechtliche Mittel wird eingesetzt um das Vermögen des Erblassers über längere Zeit zu binden oder vor dem Zugriff anderer zu schützen. Beispiele dafür sind:

  • ein Erbe ist verschuldet oder wird möglicherweise - z.B. wegen Krankheit, Behinderung oder Insolvenz - sozialhilfebedürftig, so dass sein Erbteil oder zumindest sein Pflichtteil von Gläubigern oder vom Staat gepfändet werden könnte;
  • ein geschiedener Elternteil will zwar sein Kinder als Erbe einsetzten, zugleich aber verhindern, dass sein Nachlass von diesem - im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder testamentarisch - an den anderen Elternteil fallen kann (sog. "Geschiedenentestament");
  • ein Ehegatte hat pflichtteilsberechtigte Kinder aus erster Ehe und es soll vermieden werden, dass sich der Pflichtteil auch auf Vermögen erstreckt, was er möglicherweise von seinem neuen Ehegatten erbt.

Da jedoch die Vorerbschaft mit erheblichen Einschränkungen für den Vorerben verbunden sein kann, sollten solche Regelungen nur nach ausführlicher Beratung und richtiger Formulierung durch einen Notar erfolgen.


cc.) "Berliner Testament" mit Schlusserbenbenennung

Eine häufig gewählte Lösung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das sogenannte "Berliner Testament", bei dem sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod beider Ehegatten an die Kinder als sogenannte "Schlusserben" fällt.

Da diese Schlusserbeneinsetzung für den Überlebenden bindend werden oder gar mit einer Vorerbschaft und Nacherbschaft verwechselt werden kann, empfiehlt sich auch hier eine genaue Prüfung und Beratung. Außerdem sollten die steuerlichen Auswirkungen bedacht werden, weil bei größeren Vermögen die Erbschaftsteuer doppelt anfallen kann.


dd.) Enterbung

Schließlich können einzelne Verwandte, die gesetzliche Erben würden, auch ausdrücklich oder konkludent "enterbt" werden, so dass sie in keinem Fall Erbe werden.

Allerdings haben Kinder, Ehegatten und Eltern - nicht jedoch Geschwister und weitere Verwandte - einen Pflichtteilsanspruch, der wertmäßig der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Erbfalls vom Berechtigten geltend gemacht werden muss, da er ansonsten verjährt. Der Pflichtteilsberechtigte ist damit nicht an der "Abwicklung" und Verteilung der Nachlassgegenstände beteiligt. Der Pflichtteil kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entzogen werden; durch eine langfristige Vermögensplanung kann jedoch meist auf den Wert des Nachlasses und die Höhe des Pflichtteils Einfluss genommen werden. Insbesondere kann eine vorzeitige Vermögensübertragung zu einer Reduzierung des auf den übertragenen Gegenstand entfallenden Pflichtteils führen. Denn der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch reduziert sich jedes Jahr, welches der Schenker nach dem Schenkungsvollzug lebt, und entfällt nach 10 Jahren vollständig.

 
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